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Nachversteuerung von Tagesgeldern wegen Unbeachtlichkeit rückwirkender Betriebsvereinbarungen

RechtsprechungSteuerrechtBearbeiterin: Sabine SadloARD 6977/15/2025 Heft 6977 v. 3.12.2025

EStG 1988: § 3 Abs 1 Z 16b, § 68 Abs 5 Z 5

VwGH 16. 10. 2025, Ra 2024/15/0073
➜ zu BFG RV/5100706/2023, ARD 6947/14/2025 (Bestätigung)

Die revisionswerbende GmbH schloss - mangels Betriebsrats - am 1. 6. 2017 eine als "Betriebsvereinbarung" bezeichnete Vereinbarung mit einem Vertreter der zuständigen Gewerkschaft Bauhilfsgewerbe ab. In dieser Vereinbarung wurde - über die geltende kollektivvertragliche Regelung hinausgehend - vereinbart, dass das Tagesgeld ab der 3. Arbeitsstunde je weitere geleistete Stunde € 2,20 betragen solle. Aufgrund dieser Vereinbarung wurden an die Dienstnehmer Tagesgelder unter Berufung auf § 3 Abs 1 Z 16b EStG 1988 in dieser Höhe ausbezahlt. Erst am 15. 9. 2022 wurde ein Betriebsrat eingerichtet, der am selben Tag eine entsprechende Betriebsvereinbarung mit der Dienstgeberin abschloss. In einer weiteren Vereinbarung zwischen der Dienstgeberin und dem Betriebsrat wurde die Vereinbarung vom 1. 6. 2017 rückwirkend genehmigt.

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