VBG 1948: § 26 Abs 1 Z 2, § 94b Abs 7
OLG Linz 11. 6. 2025, 12 Ra 23/25a
Die Klägerin war bei der beklagten Republik Österreich seit 14. 4. 2008 als Hilfsköchin in der Küche einer Internatsschule beschäftigt. Damals wurden ihr Vordienstzeiten im Ausmaß von 1 Jahr und 6 Monaten als "sonstige Zeiten" (§ 26 Abs 1 Z 2 lit b VBG) für den Vorrückungsstichtag angerechnet. Im Zusammenhang mit der - mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 einhergehenden - Neuregelung der Vordienstzeitenanrechnung wurde die Klägerin aufgefordert, binnen 6 Monaten ab Zustellung allfällige weitere Zeiten (für die Anrechnung im vollen Ausmaß) geltend zu machen, widrigenfalls diese nicht zu berücksichtigen seien. Strittig war im Verfahren, ob die Geltendmachung weiterer Vordienstzeiten rechtzeitig erfolgte:

