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Anwendbarkeit des SWÖ-Zusatz-KV "Zweckzuschuss" für Pflegepersonal in der häuslichen Intensivpflege

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6976/8/2025 Heft 6976 v. 26.11.2025

EEZG: § 3

SWÖ-Zusatz-KV Zweckzuschuss: § 1

Erbringt ein Unternehmen ambulante außerklinische medizinische Intensivpflege in einer privaten Räumlichkeit eines Patienten, in der dieser intensivmedizinisch betreut wird, so kommt der zur Satzung erklärte Zusatz-KV "Zweckzuschuss" zu den SWÖ-Kollektivverträgen 2022, 2023 und 2024 über einen Pflegezuschuss nicht zur Anwendung. Das Unternehmen ist weder eine "teilstationäre" bzw "stationäre" Einrichtung der Langzeitpflege im Sinn des fachlichen Geltungsbereichs des zur Satzung erklärten Zusatz-KV, noch kann eine der Anstaltspflege gleichwertige Behandlung unter den Begriff "mobile Betreuungs- und Pflegedienste" subsumiert werden, da es sich dabei in der Regel um Tätigkeiten im Rahmen der Hauskrankenpflege handelt, die mehrmals täglich oder wöchentlich erbracht werden. Eine 24-Stunden-Betreuung, wie sie das Unternehmen im vorliegenden Fall anbietet, ist davon nicht erfasst.

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