RL 2003/88/EG : Art 2 Nr 1
Müssen sich Arbeitnehmer zu Beginn des Arbeitstages an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort einfinden und werden von dort mit einem Firmenfahrzeug zu ihrem jeweiligen Einsatzort gebracht, sind diese Fahrten als Teil der Ausübung ihrer Tätigkeit anzusehen. Die Zeit für Hin- und Rückfahrten gilt daher als "Arbeitszeit" iSd Art 2 Nr 1 der RL 2003/88/EG .

