EStG 1988: § 108c
Forschungsprämienverordnung: § 1 Abs 2 Z 1
Gemäß § 108c EStG 1988 iVm der Forschungsprämienverordnung können - da eine (analoge) Anwendbarkeit des Abzugsverbots in § 20 Abs 1 Z 7 EStG 1988 und § 12 Abs 1 Z 8 KStG 1988 für sogenannte "Managergehälter" bei der Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie nicht gegeben ist - Löhne und Gehälter für in Forschung und experimenteller Entwicklung Beschäftigte, die den Betrag von € 500.000,- pro Wirtschaftsjahr und Person übersteigen und insoweit ab 1. 3. 2014 nicht mehr als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, weiterhin in voller Höhe bei der Berechnung der Forschungsprämie berücksichtigt werden.

