ArbVG: § 105, § 107
IPRG: § 5, § 44
Der allgemeine Kündigungsschutz nach § 105, § 107 ArbVG folgt im Anwendungsbereich des EVÜ und der Rom I-VO kollisionsrechtlich dem Arbeitsvertragsstatut. Ist - wie hier - auf einen (vor 1998 abgeschlossenen) Arbeitsvertrag das IPRG in seiner Stammfassung anzuwenden, so gelangt bei Berührungspunkten mit Deutschland - unabhängig davon, ob der allgemeine Kündigungsschutz nach dem IPRG individualarbeitsrechtlich oder betriebsverfassungsrechtlich zu qualifizieren wäre - österreichisches Sachrecht zur Anwendung.
