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Einschränkung des Zugangs von Vertriebenen aus der Ukraine zu Familienleistungen

In aller KürzeBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6975/1/2025 Heft 6975 v. 19.11.2025

Derzeit besteht für Personen, die aus der Ukraine vertrieben wurden und denen aufgrund der Vertriebenenverordnung (BGBl II 2022/92) ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, Anspruch auf Familienleistungen, sofern sie die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen. Mit der nun beschlossenen Nachfolgeregelung wird von dieser Personengruppe ab 1. 11. 2025 für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld als Zusatzerfordernis verlangt, dass sie entweder (unselbstständig oder selbstständig) erwerbstätig oder beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind. Ausgenommen von diesem Zusatzerfordernis sind Personen, die jünger als 18 oder älter als 65 Jahre alt sind, Personen, deren Kind erheblich behindert ist, sowie Personen, bei denen aufgrund besonders berücksichtigungswürdigen Gründen keine Vormerkung beim Arbeitsmarktservice erfolgt. (BGBl I 2025/64)

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