EStG 1988: § 3 Abs 2
Die unselbstständige Tätigkeit eines Filmschauspielers beschränkt sich für Zwecke der Hochrechnung gemäß § 3 Abs 2 EStG 1988 nicht auf die in den Lohnzetteln angegebenen Tätigkeitszeiträume, die den Drehtagen entsprechen, sondern umfasst auch Zeiträume, in denen weitere vertraglich vereinbarte Zusatzleistungen (Lernen des Drehbuchs, Kostümproben, Synchronisation etc) ausgeführt wurden.

