ABGB: § 1158 Abs 1
OGH 12. 8. 2025, 8 ObA 24/25z
Das Dienstverhältnis endet gemäß § 1158 Abs 1 ABGB mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde. Ein befristetes Dienstverhältnis endet deshalb in der Regel durch Zeitablauf, mit anderen Worten "von selbst" und "gleichsam automatisch", ohne dass es eines weiteren Beendigungsschritts in Gestalt einer Willenserklärung - der Ausübung von Gestaltungsrechten - bedürfte. Der Erklärung, das Dienstverhältnis über die Befristung hinaus nicht fortsetzen zu wollen, kommt nicht die Qualität einer rechtsgestaltenden Willenserklärung - sei es einer Kündigung oder einer Entlassung - in Ansehung des befristeten Dienstverhältnisses selbst zu.

