EStG 1988: § 34
BFG 18. 8. 2025, RV/7100073/2019
Eine steuerlich zu berücksichtigende außergewöhnliche Belastung muss gemäß § 34 EStG 1988 außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Die Belastung ist dann außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (§ 34 Abs 2 EStG 1988). Da Steuerpflichtige gleicher Einkommensverhältnisse im Regelfall gleich mit Einkommensteuer belastet sind, unabhängig von der Erhebungsform und Entrichtungsform, sind die Raten zur Zahlung der eigenen Einkommensteuer nichts Außergewöhnliches und stellen daher keine außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1988 dar. (Revision vom BFG nicht zugelassen)

