Ein Dienstverhältnis in Elternteilzeit kann nach § 15n Abs 3 MSchG bzw § 8f Abs 3 VKG ohne vorherige Zustimmung des Gerichts gekündigt werden, wenn während der Teilzeitbeschäftigung ohne Zustimmung des Dienstgebers eine "weitere" Erwerbstätigkeit aufgenommen wird.1 Zu hinterfragen ist aber, ob dieser Kündigungsgrund auch bei bereits lange vor Antritt der Elternteilzeit gemeldeten und ausgeübten Nebenbeschäftigungen einschlägig wird oder ob die Regelung lediglich neue Erwerbstätigkeiten betrifft.

