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Kündigung aufgrund Nebenbeschäftigung in der Elternteilzeit

Thema - ArbeitsrechtDr. Katharina ArmbrusterARD 6971/4/2025 Heft 6971 v. 22.10.2025

Ein Dienstverhältnis in Elternteilzeit kann nach § 15n Abs 3 MSchG bzw § 8f Abs 3 VKG ohne vorherige Zustimmung des Gerichts gekündigt werden, wenn während der Teilzeitbeschäftigung ohne Zustimmung des Dienstgebers eine "weitere" Erwerbstätigkeit aufgenommen wird.11In der Folge wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit stets nur auf die Regelung des § 15n Abs 3 MSchG für Mütter in Elternteilzeit Bezug genommen, wobei die Ausführungen aber stets auch gemäß § 8f Abs 3 VKG für Väter in Elternteilzeit gelten. Zu hinterfragen ist aber, ob dieser Kündigungsgrund auch bei bereits lange vor Antritt der Elternteilzeit gemeldeten und ausgeübten Nebenbeschäftigungen einschlägig wird oder ob die Regelung lediglich neue Erwerbstätigkeiten betrifft.

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