FinStrG: § 33, § 34
BFG (Senat) 2. 9. 2025, RV/7300061/2024
Im vorliegenden Fall betrieb der im Finanzstrafverfahren Beschuldigte sechs Escort-Agenturen, in denen Damen zur Begleitung vermittelt wurden. Die Damen, die bei diesen Agenturen als Begleitpersonen angeboten werden, sind selbstständig tätig. Die Leistung des Beschuldigten wurde von ihm als eine Vermittlungsleistung angesehen und nur sein Anteil (für die erste Stunde gehen 50 % an den Beschuldigten, für jede weitere Stunde 40 %) der Umsatzsteuer unterzogen. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung hat sich jedoch herausgestellt, dass sich die Geschäftstätigkeit des Beschuldigten und dessen Rahmenbedingungen nicht bloß auf eine reine Vermittlungsleistung beschränken, und ihm daher die gesamten Umsätze zuzurechnen und der Umsatzsteuer zu unterziehen sind, und nicht wie bisher nur die Vermittlungsprovision. Durch die unrichtigen Jahreserklärungen ist es zu unrichtigen Abgabenbescheiden gekommen, womit Abgabenhinterziehungen bewirkt wurden. Ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Beschuldigten wurde jedoch vom BFG verneint:

