ABGB: § 1380, § 1389
OLG Wien 28. 3. 2025, 7 Ra 14/25t
Am 6. 6. 2023 vereinbarten die Streitparteien die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses des Klägers zum 30. 9. 2023. Neben einer freiwilligen Abgangsentschädigung von 4 Monatsgehältern und einer sofortigen Dienstfreistellung wurde auch schriftlich festgehalten, dass "mit dieser Vereinbarung (...) sämtliche wechselseitigen Ansprüche abgegolten und verglichen" sind. Rund zwei Wochen später monierte der Kläger erstmals die falsche Berechnung seines Jahresbonus für das Jahr 2022, der ihm mit dem Mai-Gehalt 2023 ausbezahlt worden war. Strittig war, ob diesem Anspruch die Bereinigungsklausel in der einvernehmlichen Auflösung entgegensteht. Dies wurde vom OLG Wien bejaht:

