EStG 1988: § 47 Abs 2
BFG 12. 8. 2025, RV/6100096/2023
Im vorliegenden Fall erbrachte ein Pensionist (= Beschwerdeführer) in den streitgegenständlichen Jahren 2008-2012 Kochdienstleistungen für mehrere Auftraggeber, ua für die Betreiberin (= Frau E) eines Event- und Seminarhotels, das auf den jeweiligen Kunden maßgeschneiderte Events organisiert. Strittig ist im Einkommensteuerverfahren des Beschwerdeführers die rechtliche Beurteilung seines Vertragsverhältnisses mit Frau E. Das BFG hat diesbezüglich entschieden, dass hier - entsprechend den Feststellungen der Lohnsteuerprüfung bei Frau E - nicht von einem Werkvertrag, sondern von einem Dienstverhältnis zwischen Frau E und dem Beschwerdeführer auszugehen ist:

