ASVG: § 107, § 258
OLG Linz 11. 6. 2025, 12 Rs 55/25g
Der Versicherungsträger hat gemäß § 107 Abs 1 ASVG zu Unrecht erbrachte Geldleistungen insbesondere dann zurückzufordern, wenn der Zahlungs- bzw Leistungsempfänger entweder den Bezug durch Verletzung der Meldevorschriften herbeigeführt hat oder erkennen musste, dass die Leistung nicht gebührte. Das Rückforderungsrecht ist jedoch gemäß § 107 Abs 2 lit a ASVG ausgeschlossen, wenn der Versicherungsträger die für eine bescheidmäßige Feststellung erforderlichen Maßnahmen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt gesetzt hat, in dem er erkennen musste, dass die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist.

