DO.A: § 13
OGH 27. 5. 2025, 9 ObA 91/24h
Die Klägerin ist seit 2011 bei einem SV-Träger beschäftigt, zuvor war sie 11 Jahre als Büroangestellte im Lebensmittelgroßhandel tätig. An Vordienstzeiten wurden ihr 8 Jahre angerechnet. Beim beklagten SV-Träger arbeitete sie ab Eintritt am Schalter in einem Fachambulatorium. Ihre Hauptaufgabe war die Vergabe und Verwaltung von Arzt- und Therapieterminen, dies entweder vorab telefonisch oder am Schalter. Im Lebensmittelgroßhandel war sie zuvor als Angestellte im Bereich der Kommissionierung tätig, wobei ihre Haupttätigkeit darin bestanden hatte, die bestellten Waren für die jeweiligen Kunden zu sammeln.

