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Kontrollmeldetermin an einer anderen als der nach dem Wohnort zuständigen AMS-Geschäftsstelle

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6966/13/2025 Heft 6966 v. 17.9.2025

AlVG: § 49

VwGH 10. 3. 2025, Ra 2022/08/0013

Zur Sicherung des Anspruchs auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe hat sich der Leistungsbezieher regelmäßig bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices persönlich zu melden.

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