AlVG: § 49
VwGH 10. 3. 2025, Ra 2022/08/0013
Zur Sicherung des Anspruchs auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe hat sich der Leistungsbezieher regelmäßig bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices persönlich zu melden.

