AngG: § 27 Z 4
OLG Wien 30. 6. 2025, 7 Ra 35/25f
Die Klägerin war in einem Hotel zuletzt als Backoffice-Managerin angestellt. Sie studierte berufsbegleitend an einer Fachhochschule, was sie dem Geschäftsführer ebenso mitteilte, wie den Umstand, dass sie fallweise den Arbeitsort zu bestimmten Zeiten verlassen muss, um rechtzeitig zur Fachhochschule zu gelangen. Der Geschäftsführer gab ihr zu verstehen, dass ihm wichtig war, dass die Arbeit gemacht sei, unabhängig von den tatsächlichen Anwesenheiten. Im Backoffice-Bereich galt eine Dienstzeit von 9:00 bis 17:30 Uhr. Es war der Klägerin aber gestattet, bei Diensten am Sonntag erst zwischen 9:00 und 10:00 Uhr zu beginnen. Tatsächlich begann sie am Sonntag oft erst um 10:00 Uhr zu arbeiten und blieb dafür länger. Sie wurde zu keinem Zeitpunkt wegen Zuspätkommens oder zu frühen Gehens verwarnt.

