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Unbezahlter Urlaub - Bildung der Beitragsgrundlage

In aller KürzeBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6966/2/2025 Heft 6966 v. 17.9.2025

Die ÖGK informiert in ihrem Newsletter Nr 8/2025 darüber, wie sich die Beitragsgrundlage für die Zeit eines unbezahlten Urlaubes berechnet, wenn in dem entsprechenden Zeitabschnitt unmittelbar vor der Arbeitsunterbrechung ebenfalls schon ein unbezahlter Urlaub (bzw eine sonstige entgeltfreie Zeit) liegt. Wird ein unbezahlter Urlaub bis zu maximal einem Monat vereinbart, besteht die Pflichtversicherung ohne Unterbrechung weiter, vorausgesetzt, es besteht vor dem unbezahlten Urlaub zumindest an einem Tag eine Pflichtversicherung aufgrund des konkreten Beschäftigungsverhältnisses. Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt der Betrag, der auf jenen Zeitabschnitt entfällt, der unmittelbar vor dem unbezahlten Urlaub liegt und in seiner Länge der Urlaubsdauer entspricht. Bei der anzustellenden Berechnung ist jede vorliegende Beitragsgrundlage zu berücksichtigen. Dies gilt auch im Falle eines im Vergleichszeitraum bereits absolvierten unbezahlten Urlaubes, bei Kurzarbeit, bei 50%iger Entgeltfortzahlung, bei Wiedereingliederungsteilzeit, bei ausbezahlten Überstunden etc. Liegen im Vergleichszeitraum auch Zeiten ohne Beitragsgrundlage vor (zB Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung), sind diese zu "neutralisieren". Dies geschieht in Form einer entsprechenden Hochrechnung der sonstig (zumindest für einen Tag) vorliegenden Beitragsgrundlagen. Für die anzustellende sv-rechtliche Berechnung ist der Beitragszeitraum mit 30 Tagen anzunehmen. Die Thematik wird durch 3 Beispiele näher veranschaulicht. (Direktlink: https://tinyurl.com/OEGK-Newsletter-2025-08a )

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