BauV: §§ 7-10, § 60 Abs 9
VwGH 12. 6. 2025, Ra 2023/02/0157
Ein auf einer Baustelle tätiger Arbeitnehmer wurde damit beauftragt, eine in ca 10 m Höhe montierte Fertigbühne vom dritten Stock eines Gebäudes abzubauen und dann im zweiten Stock für weitere Arbeiten aufzubauen. Nach dem Befestigen der Kranketten an einem Bühnenteil stellte sich der Arbeitnehmer auf die daneben befindliche Konsolgerüstbühne. Die mit den Kranketten verbundene Gerüstbühne wurde dann vom Kranführer angehoben, wodurch zwischen den beiden Bühnen ein offener und ungesicherter Bereich entstand. Der Arbeitnehmer trug weder die persönliche Schutzausrüstung noch war er mit einer Absturzsicherung gesichert. Beim Anheben der an den Kran geketteten Gerüstbühne verhakte sich deren Belag mit dem Geländer der Bühne, auf der der ungesicherte Arbeitnehmer stand. Die Bühne wurde dadurch aus dem Ankerschuh gehoben und kippte senkrecht nach unten, wodurch der Arbeitnehmer in die Tiefe stürzte und sich dabei tödliche Verletzungen zuzog.

