ASVG: § 334
ASchG: § 4, § 6 Abs 3
Gemäß § 4 ASchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefahrenevaluierung unter besonderer Berücksichtigung des Gesundheitszustands des Arbeitnehmers im Hinblick auf die ihm aufgetragenen Arbeiten vorzunehmen, und zwar bereits bevor er dem Arbeitnehmer gewisse Arbeiten aufträgt (hier: Arbeiten unter Benützung einer Stehleiter oder Arbeiten in exponierten Lagen). Nimmt der Arbeitgeber die Gefahrenevaluierung nicht vor, obwohl ihm bekannt ist, dass ein Arbeitnehmer in der Vergangenheit bei der Arbeit Krampfanfälle erlitten hat und die Ursache für die Krampfanfälle unklar blieb, und verunfallt der Arbeitnehmer in der Folge bei der Arbeit (hier: Sturz von einer Trapezleiter infolge eines plötzlichen Krampfanfalls mit tödlichem Ausgang), so hat der Arbeitgeber grob fahrlässig iSd § 334 Abs 1 ASVG gehandelt und muss daher den SV-Trägern alle infolge des Arbeitsunfalls nach dem ASVG zu gewährenden Leistungen ersetzen.

