ASVG: § 175, § 177, Nr 3.1. der Anlage 1
OGH 10. 7. 2025, 10 ObS 64/25x
Die Klägerin war zum Zeitpunkt der bei ihr aufgetretenen Infektion mit COVID-19 als Referentin für Arbeitsrecht in einem Beratungszentrum der Kammer für Arbeiter und Angestellte Wien tätig. Nach den Feststellungen des Erstgerichts ist es "nicht auszuschließen", dass sie sich während ihrer Beratung mit COVID-19 angesteckt hat. Dennoch hatte sie mit ihrem Begehren auf Feststellung, dass es sich bei der Erkrankung um einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs 1 ASVG oder eine Berufskrankheit gemäß § 177 Abs 1 ASVG iVm Nr 38 der Anlage 1 zum ASVG (nunmehr Lfd Nr 3.1. der Anlage 1 zum ASVG) handelt, in allen drei Instanzen keinen Erfolg:

