AngG: § 26 Z 2, § 29
GmbHG: § 15a
Verstirbt der Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH und erhält eine Angestellte in der Folge kein Entgelt mehr, so berechtigt der Verzug mit der Auszahlung die Angestellte zum Austritt. Dass der unerwartet verstorbene Alleingesellschafter-Geschäftsführer nicht zu seinen Lebzeiten für den Fall seines Todes Vorsorge getroffen hat, kann ihm jedoch nicht als Verschulden angelastet werden, weshalb die Angestellte keinen Anspruch auf die begehrte Kündigungsentschädigung hat. Der Geschäftsführer durfte sich auf die Regelungen des GmbHG verlassen, die einem Beteiligten ermöglichen, einen Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers gemäß § 15a GmbHG zu stellen. Dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer kann insofern kein rechtswidriges Verhalten zu seinen Lebzeiten zum Vorwurf gemacht werden und wäre der Angestellten eine Antragstellung nach § 15a GmbHG möglich gewesen.

