Satzung SWÖ-KV: § 1
OLG Linz 16. 4. 2025, 12 Ra 13/25f
Die Klägerin ist seit 1. 2. 2001 als Reinigungskraft bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. Mit ihrer Klage begehrte sie ua Differenzen an Lohn und Sonderzahlungen für den Zeitraum von November 2020 bis März 2024 und brachte insbesondere vor, auf ihr Arbeitsverhältnis sei der Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich (in der Folge: SWÖ-KV) aufgrund seiner Erklärung zur Satzung anwendbar. Die Arbeitgeberin ist eine gemeinnützige Vereinigung und verfolgt das Ziel, Studentinnen und Studenten iSd § 4 Studentenheimgesetz durch wirtschaftliche Förderung das Studium zu erleichtern und ihre wirtschaftlichen Interessen zu vertreten. Insbesondere sollen Studentinnen und Studenten aus Arbeiter- und Angestellten-Familien sowie aus Familien mit niedrigem Einkommen ohne Unterschied ihrer konfessionellen und nationalen Zugehörigkeiten gefördert werden und zwar durch das Angebot leistungsgerechten Wohnens in Form von Studierendenheimplätzen und anderen Einrichtungen zu sehr günstigen Preisen.

