BABE-KV: § 16
OLG Graz 26. 3. 2025, 7 Ra 52/24g
Der KV-Abschluss für den Kollektivvertrag für die Berufsvereinigung der Arbeitgeber:innen privater Bildungseinrichtungen (BABE-KV) sah im Jahr 2024 vor, dass die Erhöhung der KV- und Ist-Gehälter und Löhne sowie der betrieblichen Gehaltssysteme (statt wie sonst üblich mit 1. 5.) erst mit 1. 8. 2024 erfolgt. Für Mai, Juni und Juli 2024 wird eine Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Z 447 EStG 1988 von je € 250,- ausbezahlt, aliquotiert nach der in den betreffenden Monaten jeweils vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit. Die Gewerkschaft wollte dadurch erreichen, dass die Mitarbeitenden einen Teil der kollektivvertraglichen Lohnerhöhung steuerfrei bekommen, und zwar aliquotiert nach dem Beschäftigungsausmaß.

