MSchG: § 10 Abs 7, § 10a
OLG Graz 10. 4. 2025, 6 Ra 11/25x
Gemäß § 10 Abs 7 MSchG ist während der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Bei minderjährigen Arbeitnehmerinnen muss dieser Vereinbarung überdies eine Bescheinigung eines Gerichts oder einer gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer beigeschlossen sein, aus der hervorgeht, dass die Dienstnehmerin über den Kündigungsschutz nach dem MSchG belehrt wurde.

