ASVG: § 33, § 111
VwGH 28. 4. 2025, Ra 2025/08/0034
Im vorliegenden Fall war strittig, ob hinsichtlicher einer am 3. 2. 2022 begangenen Meldepflichtverletzung Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Das Straferkenntnis der Verwaltungsbehörde erging am 8. 2. 2024. Das Verwaltungsgericht passte den Tatvorwurf an, da, anders als von der Verwaltungsbehörde angenommen, keine Vollversicherung, sondern nur eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung festgestellt werden könne. Es sei keine Verfolgungsverjährung eingetreten. Aufforderungen zur Rechtfertigung seien den Revisionswerbern hinsichtlich des Tatvorwurfs bereits am 28. 2. bzw 1. 3. 2022 übermittelt worden.

