AlVG: § 25 Abs 1
VwGH 5. 12. 2024, Ra 2024/08/0120
Gemäß § 25 Abs 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (bzw der Notstandshilfe) bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

