UrlG: § 4 Abs 5
OLG Wien 24. 4. 2025, 9 Ra 99/24f
Die Klägerin befand sich von 19. 10. 2020 bis 11. 4. 2022 in Krankenstand. Mit Bescheid vom 29. 3. 2022 gewährte ihr die Pensionsversicherungsanstalt antragsgemäß aufgrund vorübergehender Invalidität im Ausmaß von mindestens 6 Monaten Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung ab dem 1. 2. 2022. Dieses wurde ihr bis 30. 11. 2023 gewährt. Mit diesem Tag vereinbarten die Parteien auch die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses.

