ASchG: § 61 Abs 7
VwGH 3. 3. 2025, Ra 2024/02/0054
Nach § 61 Abs 7 ASchG dürfen im Freien und in nicht allseits umschlossenen Räumen ständige Arbeitsplätze nur eingerichtet werden, wenn dies wegen der Art der Tätigkeiten oder aus sonstigen wichtigen betrieblichen Gründen erforderlich ist. Bei Arbeitsplätzen in nicht allseits umschlossenen Räumen sowie bei ortsgebundenen Arbeitsplätzen im Freien ist dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer durch geeignete Einrichtungen gegen Witterungseinflüsse soweit als möglich geschützt sind.

