Hat der Dienstgeber keinen Sitz bzw keine Betriebsstätte in der EU, gelten hinsichtlich Meldungserstattung und Beitragsentrichtung Besonderheiten. In diesem Fall sind die im Inland beschäftigten Personen verpflichtet, selbst für die Meldungen zur Sozialversicherung zu sorgen. Der Dienstnehmer hat die Sozialversicherungsbeiträge (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) selbst zu entrichten. Weitere Informationen sind dem Newsletter der Österreicheichen Gesundheitskasse zu entnehmen (Direktlink: https://tinyurl.com/OEGK-Newsletter-2025-05 ).

