BAO: § 111, §§ 133 ff
BFG 30. 5. 2025, RV/3100164/2025
Da der Beschwerdeführer die Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für 2021 nicht eingereicht hatte, erfolgte zunächst mit 13. 8. 2024 eine bescheidmäßige Androhung einer Zwangsstrafe und eine Aufforderung zur Abgabe der Erklärungen bis 20. 9. 2024. Nachdem der Beschwerdeführer auch dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde mit Bescheid vom 28. 10. 2024 eine Zwangsstrafe iHv € 600,- festgesetzt und eine weitere Zwangsstrafe iHv € 3.000,- angedroht, sollten die Erklärungen nicht bis 15. 12. 2024 eingebracht werden. Da der Beschwerdeführer es verabsäumt hatte, innerhalb dieser weiteren Frist die Abgabenerklärungen einzureichen, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 29. 1. 2025 eine Zwangsstrafe iHv € 3.000,- fest. Am 24. 3. 2025 erließ die belangte Behörde Bescheide bezüglich der Umsatz- und Einkommensteuer 2021 im Schätzungswege, weil immer noch keine Erklärungen abgegeben waren.

