LSD-BG: § 29 Abs 1, § 25
VStG: § 27 Abs 2
Gemäß § 29 Abs 1 erster Satz LSD-BG begeht, wer als Arbeitgeber einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm oder ihnen zumindest das gebührende Mindestentgelt zu leisten, unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung. Diese Anforderung wird in aller Regel erfüllt, wenn es um die Unterentlohnung mehrerer an einem Arbeitsort eingesetzter Arbeitnehmer geht und bei grenzüberschreitenden Entsendungen einheitliche Auftragsverhältnisse (mit einem inländischen Auftraggeber) bestehen.

