ASVG: § 247
OLG Linz 12. 2. 2025, 12 Rs 11/25m
Gemäß § 247 Abs 1 ASVG idF der 55. ASVG-Novelle BGBl I 1998/138 hat der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger "die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt". Wenngleich es sich auch bei im Ausland erworbenen Zeiten um nach österreichischen Rechtsvorschriften - nämlich insbesondere Abkommen - "zu berücksichtigende" Zeiten handelt, sind damit nur innerstaatliche Versicherungszeiten gemeint (vgl OGH 3. 5. 2012, 10 ObS 24/12, ARD 6243/8/2012).

