EStG 1988: § 82
DBA-Entlastungsverordnung (aF): § 5 Abs 3
Im Rahmen der Quellenentlastung bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung geht mit einem "freiwilligen Lohnsteuerabzug" gemäß § 5 Abs 3 DBA-Entlastungsverordnung nicht auch eine Haftung des ausländischen Beschäftigers gemäß § 82 EStG 1988 für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer einher. Ohne das Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte ist eine Haftung nach § 82 EStG 1988 nicht zulässig, die DBA-Entlastungsverordnung kann als bloße Durchführungsverordnung zu Doppelbesteuerungsabkommen keine über die gesetzlichen Bestimmungen im EStG hinausgehende Haftung begründen.

