ASVG: § 175 Abs 2 Z 1, § 203
OGH 24. 4. 2025, 10 ObS 42/25m
Die Grundsätze der Beweislastverteilung gelten auch in Sozialrechtssachen, dementsprechend trifft den klagenden Versicherten die objektive Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen. Begehrt ein Kläger - wie im vorliegenden Fall - den Zuspruch einer Versehrtenrente, hat er daher auch den kausalen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem zur Verletzung führenden Unfall nachzuweisen.

