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Winkler, Von Remote zur Präsenz - Beendigung von Telearbeit, ASoK 2025, 91

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6952/15/2025 Heft 6952 v. 4.6.2025

Mit 1. 1. 2025 wurden die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für Arbeit im Homeoffice dahin gehend erweitert, dass verschiedenste Formen der unternehmensexternen Telearbeit, zB in Coworking-Spaces oder Nebenwohnsitzen von Arbeitnehmern, mitumfasst sind. Wer maximal flexibel sein möchte, will idR Telearbeit aber auch flexibel beenden können. Die Gestaltungsmöglichkeiten bei der Beendigung von Telearbeit sind in § 2h Abs 4 AVRAG geregelt. Demnach kann eine Telearbeitsvereinbarung von einer Arbeitsvertragspartei bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats gekündigt werden. Außerdem kann die Vereinbarung eine Befristung sowie Kündigungsregelungen beinhalten. Winkler gibt einen Überblick zu den Varianten der Beendigung von Telearbeit unter Berücksichtigung allfälliger Änderungen durch die Neuregelung ab 1. 1. 2025. Er kommt insbesondere zu dem Ergebnis, dass ein wichtiger Grund, der den Arbeitnehmer zur vorzeitigen Auflösung der Telearbeitsvereinbarung gemäß § 2h Abs 4 Satz 1 AVRAG berechtigt, seltener vorliegen wird, wenn dem Arbeitnehmer das Recht eingeräumt wurde, den Ort der Telearbeit zu wechseln. Ein Recht, die Telearbeitsvereinbarung aus einem "besonders" wichtigen Grund ohne Einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist gemäß § 2h Abs 4 Satz 1 AVRAG aufzulösen, existiert nicht. Wollen Vertragsparteien größtmöglich flexibel sein, können sie im Zusammenhang mit Telearbeit einen Unverbindlichkeitsvorbehalt vereinbaren.

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