AngG: § 27 Z 1
OLG Wien 27. 11. 2024, 8 Ra 99/24y
Der Kläger wurde vom beklagten Arbeitgeber eingestellt, um nach der Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung als Zählermonteur zu arbeiten. Bereits in der ersten Woche sprach der Arbeitgeber jedoch die Entlassung aus, weil der Kläger im Umkleideraum den Gürtel eines Arbeitskollegen aus dessen vor seinem Spind liegender Hose genommen und für sich selbst verwendet hat. Die Entlassung war berechtigt, wie das Erstgericht und das OLG Wien als Berufungsgericht übereinstimmend aussprachen:

