AngG: § 27 Z 1
OGH 14. 1. 2025, 8 ObA 52/24s
Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin wegen der wiederholten Manipulation der Arbeitszeiterfassung zulasten der Arbeitgeberin entlassen. Im Rechtsmittelverfahren bezweifelte sie nicht, dass dieses Verhalten einen Entlassungsgrund bildet. Sie meinte aber, dass die Arbeitgeberin auf die festgestellten Falscheintragungen der Klägerin im Zeiterfassungssystem nicht rechtzeitig reagiert habe. Damit hatte sie vor dem OGH keinen Erfolg:

