EStG 1988: § 47 Abs 2, § 82
BAO: § 167
Wenn sich die Tätigkeit der als Speisenzusteller eingesetzten Personen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht nicht voneinander unterscheidet, kann das BFG in Bezug auf Merkmale, die zur Prüfung der Selbstständigkeit oder Unselbstständig-

