UrlG: § 10 Abs 1 und Abs 2
OLG Graz 16. 1. 2025, 6 Ra 53/24x
Der Kläger war im Betrieb des beklagten Arbeitgebers von 11. 9. bis 22. 11. 2023 als Elektriker beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch unberechtigten vorzeitigen Austritt. Der Kläger begehrte vom Arbeitgeber beendigungsabhängige Ansprüche, darunter eine Urlaubsersatzleistung.

