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Lohnrückstände - Nachfristsetzung gegenüber Vorgesetztem ausreichend

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6950/9/2025 Heft 6950 v. 21.5.2025

GewO 1859: § 82a lit d

OLG Wien 29. 1. 2025, 8 Ra 98/24a

Gemäß § 82a lit d GewO 1859 ist ein Arbeiter zum vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis berechtigt, wenn der Arbeitgeber ihm das vereinbarte Entgelt ungebührlich vorenthält. Das Vorenthalten des Entgelts ist, solange der Rückstand besteht, als Dauerzustand zu betrachten, der Austrittsgrund wird dadurch grundsätzlich perpetuiert. Der Arbeitnehmer kann diesen Umstand aber nicht zum Anlass eines plötzlichen Austritts nehmen, dh ohne vorherige Ankündigung - und damit für den Arbeitgeber nicht erkennbar - eine weitere Zusammenarbeit ablehnen, sondern hat dem Arbeitgeber eine entsprechende Nachfrist zur Zahlung des Rückstandes zu setzen. Diese braucht in derartigen Fällen nur kurz zu sein, muss aber den Arbeitgeber objektiv in die Lage versetzen, die erforderlichen Dispositionen zu treffen. Dass der Arbeitnehmer schon wiederholt in längeren Zeitabständen seinen Unmut über die Verrechnungsart zum Ausdruck brachte, kann das Setzen einer Nachfrist unter konkreter - wenn auch nicht ziffernmäßiger - Angabe der erhobenen Forderung nicht ersetzen. Nur bei eklatantem Gesetzesverstoß des Arbeitgebers kann eine Nachfristsetzung entbehrlich sein.

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