ABGB: § 1158
OLG Linz 16. 4. 2025 12 Ra 9/25t
Die Klägerin wurde von der beklagten Arbeitgeberin mit einer per WhatsApp geschickten Nachricht vom 1. 9. 2023 zum gleichen Tag "gekündigt". Die Klägerin beantwortete die Nachricht mit "Okay", um zu signalisieren, dass sie die Kündigung verstanden hat.

