VBG: § 20c Abs 1, § 24 Abs 9
Das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten endet, wenn Dienstverhinderungen (ua) wegen Unfall oder Krankheit ein Jahr gedauert haben, mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Der Abschluss einer Vereinbarung über Wiedereingliederungsteilzeit stellt keine solche Fortsetzungsvereinbarung und damit keinen Verzicht des Dienstgebers auf die Geltendmachung der Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund einer ein Jahr dauernden Dienstverhinderung im Fall neuerlicher Krankenstände des Vertragsbediensteten innerhalb von 6 Monaten nach Wiederantritt des Dienstes dar. Im Fall der Wiedereingliederungsteilzeit bedarf es nämlich üblicherweise gerade keiner Fortsetzungsvereinbarung und keines Verzichts auf die Auflösungsmöglichkeit, weil der Dienst nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ja wieder verrichtet werden kann.

