Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen ist dem Betriebsinhaber und dem zuständigen Belegschaftsorgan vorbehalten. Fehlt dem Vertreter des Betriebsinhabers die notwendige Vertretungsmacht oder ist die Zustimmung des BR-Vorsitzenden nicht durch einen Beschluss des Betriebsrats gedeckt, kommt die BV nicht wirksam zustande. Ausgehend von der Entscheidung 9 ObA 31/24k (= ARD 6926/8/2024) erörtert Kollau, ob BV mit diesen formalen Fehlern vom Betriebsinhaber bzw Betriebsrat im Nachhinein saniert werden können.

