Schwerarbeitsverordnung: § 1 Abs 1 Z 1
OGH 18. 3. 2025, 10 ObS 129/24d
Im vorliegenden Fall war strittig, ob im Fall eines Bäckermeisters und Geschäftsführers im klagsgegenständlichen Zeitraum Schwerarbeitszeiten gemäß § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV vorlagen. Von seiner täglichen Arbeitszeit entfielen rund 8 Stunden auf handwerkliche Tätigkeiten in der Backstube und 3,5 Stunden auf administrative, organisatorische und Bürotätigkeiten als Geschäftsführer; er arbeitete an 6 Tagen der Woche. Im Wesentlichen bestand ein Rhythmus mit einer immer gleichen Arbeitszeitverteilung (siehe dazu weiter unten).

