ArbVG: § 4 Abs 2 Z 3
Eine der Voraussetzungen für die Zurkennung der Kollektivvertragsfähigkeit an eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung ist, dass die Berufsvereinigung gemäß § 4 Abs 2 Z 3 ArbVG "vermöge der Zahl der Mitglieder und des Umfangs der Tätigkeit eine maßgebende wirtschaftliche Bedeutung" hat. Dabei ist auch bei Vereinigungen von Arbeitgebern auf die Zahl der Mitglieder abzustellen, allerdings kann - anders als bei Arbeitnehmervereinigungen - auch bei Vorliegen niedrigerer (absoluter oder relativer) Mitgliederzahlen eine maßgebende wirtschaftliche Bedeutung bestehen. Bei einer niedrigeren Mitgliederzahl eines Arbeitgeberverbandes kann dessen maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung ua dann angenommen werden, wenn die der Vereinigung zugehörigen Mitglieder einen entsprechend hohen Anteil der in dem betreffenden Bereich tätigen Arbeitnehmer beschäftigen.

