EStG 1988: § 68 Abs 1
GehG: § 112
Zur Erfüllung der materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit einer Erschwerniszulage ist es erforderlich, dass der Arbeitnehmer während der gesamten Arbeitszeit überwiegend mit Arbeiten betraut ist, die eine außerordentliche Erschwernis darstellen. Eine gemäß § 112 GehG gewährte Erschwerniszulage für eine biomedizinische Analytikerin kann daher nicht nach § 68 Abs 1 EStG 1988 begünstigt besteuert werden, wenn kein Nachweis über das Ausmaß und das Überwiegen der Arbeitsbedingungen erbracht wird.

