GSVG: § 118 Abs 2 lit a
OGH 11. 2. 2025, 10 ObS 137/24f
Der Kläger war in der Zeit von 1. 1. bis 31. 8. 2008 nach dem GSVG pflichtversichert. Die (nunmehr) Sozialversicherung der Selbständigen schrieb dem Kläger für diesen Zeitraum Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung mit Fälligkeit 30. 11. 2009 vor. Aufgrund eines vom Kläger gestellten Antrags wurde mit Bescheid des (damals) BMASK vom 12. 11. 2012 die monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung für den genannten Zeitraum festgestellt, die monatlichen Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge für diesen Zeitraum festgesetzt und der Kläger verpflichtet, die (noch nicht geleisteten) Beiträge der Monate Mai bis August 2008 zu entrichten. Sämtliche dagegen erhobene Rechtsmittel wurden ab- bzw zurückgewiesen. Die offene Beitragsschuld wurde erst durch Aufrechnung gegen die - seit 1. 11. 2010 bezogene - Berufsunfähigkeitspension in den Jahren 2019 und 2020 beglichen. Bei der Berufsunfähigkeitspension wurden die Monate Mai bis August 2008 nicht als leistungswirksame Beitragsmonate berücksichtigt.

